Der richtige Umgang mit kontaminierter Kleidung 

Gerade im Pflegealltag kann Berufskleidung mit infektiösen Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen in Kontakt kommen – was dann als kontaminiert bezeichnet wird. Tipps für den Umgang in der Praxis. 


Der Kontakt mit Viren oder Bakterien ist für die Beschäftigten im Pflegebereich keine Seltenheit. Deshalb ist in der Biostoffverordnung* auch geregelt, dass kontaminierte Arbeitskleidung von den Beschäftigten zur Reinigung/Wäsche nicht mit nach Hause genommen werden darf. Stellen die Pflegeinstitutionen ihren Mitarbeitern hier die Arbeitskleidung, dann sind sie auch für die Pflege und Aufbereitung – und in diesem speziellen Fall auch für die Desinfektion – verantwortlich. Worauf ist hier zu achten? 

Richtige Aufbereitung – Waschverfahren nach RKI**-Vorgaben 

Die zulässigen Waschverfahren sind in einer Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren genannt. Es sind grundsätzlich zwei Verfahren zugelassen, nämlich die thermische und die chemothermische Wäschedesinfektion, welche beide sowohl Bakterien abtöten als auch Viren unschädlich machen. Sind die Anforderungen des Robert Koch-Instituts an desinfizierend aufbereitete Wäsche zu erfüllen, kann nur ein professioneller nach EN 14065 zertifizierter textiler Mietdienstleister dieses gewährleisten. 

Chemothermische Desinfektionsverfahren  

Die Wirksamkeit der Waschverfahren sollte regelmäßig vor Ort in den Wäschereien mittels Thermologger und für den Menschen ungefährlichen Testkeimen überprüft werden. Textile Mietdienstleister wie die DBL setzen solche chemothermische Desinfektionsverfahren ein. In diesen Waschprogrammen werden mindestens 65 Grad erreicht und diese Temperatur muss dann 15 Minuten gehalten werden. Zusammen mit den richtigen Waschchemikalien hat dies einen desinfizierenden Effekt. 

Regelmäßiger Austausch 

Nicht nur das „wie“ auch das „wann und wie oft“ ist für die Hygiene wichtiger Faktor. Deshalb sollte die Kleidung in hygienesensiblen Bereichen entsprechend häufig ausgetauscht werden. Im DBL Textilservice wird die Kleidung auf Wunsch des Kunden (nach individuellen oder gesetzlichen Vorschriften – z.B. Hygienevorschriften) in wöchentlichem oder zweiwöchentlichem Turnus ausgetauscht. Auf Wunsch auch mehrmals in der Woche. An fest vereinbarten Tagen wird die getragene Berufsbekleidung durch geschulte Servicefahrer gegen saubere ausgetauscht. Gleichzeitig wird verschmutzte Kleidung abgeholt. Poolkleidung kann eventuell ungeplante, häufigere Wechsel ausgleichen. So haben die Mitarbeitenden im Pflegebereich immer hygienisch saubere Kleidung griffbereit. 

Fachgerechte Aufbewahrung 

Hier gelten im Gesundheitswesen strikte Regeln. So muss unbedingt sichergestellt sein, dass bereits getragene und evtl. kontaminierte Bekleidung (auch private Kleidung) nicht in Kontakt mit frischer Berufsbekleidung kommt. Auch hier bieten textile Mietdienstleister wie die DBL eine Vielzahl von Lösungsvorschlägen mit speziellen Schrank- und Abwurfsystemen. Denn die dauerhafte Hygiene kann nur durch ein routiniertes Zusammenspiel von fachgerechter Aufbereitung, Aufbewahrung, Einsammeln und Transport sichergestellt werden. Das sichert u.a. einen wesentlichen Teil der Vermeidung von Kontamination ab.  

Fazit: Durch desinfizierende und genormte Waschverfahren, wie die DBL sie bietet, haben Pflegeeinrichtungen Gewissheit, die Standards in puncto hygienischer Aufbereitung zu erfüllen und das gibt ihnen und den Mitarbeitern die gewünschte Sicherheit. Zudem werden sie organisatorisch bei Austausch sowie fachgerechter Aufbewahrung der Kleidung unterstützt und entlastet.  

* TRBA 250: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“; aus dieser Verordnung werden Handlungshilfen wie die „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe“, kurz TRBA250, abgeleitet. Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen und konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.  

**RKI: Robert Koch-Institut   


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